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Teilkündigung von Regelungen über Aufwandsersatz zulässig
Umstellung von DN-PKW auf DG-Fuhrpark
Die Rechtsprechung über den dienstbedingten Eigenschaden des Dienstnehmers hat dazu geführt, daß in vielen Betrieben Vereinbarungen getroffen wurden, durch die den Dienstnehmern das Risiko abgegolten wurde, durch die Einbringung eigener Sachen in den Betrieb Schaden zu erleiden. Zumeist handelte es sich um den dienstbedingten Einsatz von Privatkraftfahrzeugen der Dienstnehmer. Hier ist im Fall eines Schadenseintrittes der Dienstgeber verschuldensunabhängig ersatzpflichtig für den Schaden, den der Dienstnehmer erlitten hat. Zumeist wurden in solchen Fällen Kaskoversicherungen zugunsten der Dienstnehmer-PKWs abgeschlossen, wobei gemäß dem Anteil betrieblicher Nutzung der Dienstgeber die Versicherungsprämien übernahm. Wird nun beispielsweise die Struktur des Fuhrparks geändert und entschließt sich der Arbeitgeber, für Dienstfahrten nicht mehr Dienstnehmer-PKWs in Anspruch zu nehmen, sondern einen eigenen Fuhrpark aufzubauen, dann stellt sich die Frage, ob die Vereinbarung über die Beteiligung des Arbeitgebers an der Kaskoversicherung einseitig aufgelöst werden kann.
Meines Erachtens ist eine solche Teilkündigung zulässig. Es handelt sich bei der Regelung über den Aufwandsersatz um eine...