OGH 04.03.1980, 4Ob45/79
OGH 04.03.1980, 4Ob45/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS0028739 | |
Normen | |
RS0031773 | Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (ablehnend der gegenteiligen SZ 24/280, Arb 8732). |
Normen | |
RS0034588 | Die Verjährung wird durch das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters nicht unterbrochen. |
Normen | |
RS0028174 | Die im § 29 AngG genannten Ansprüche sind Schadenersatzansprüche. |
Norm | |
RS0029705 | Auch auf Schadenersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigung ist die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 AngG anzuwenden. |
Normen | |
RS0027941 | "Disc - Jockey" leistet höhere, nicht kaufmännische Dienste. |
Normen | |
RS0029729 | In der Antragstellung nach § 433 ZPO ist noch keine "gerichtliche Geltendmachung" von Ersatzansprüchen gelegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028739 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-74479