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OGH 04.03.1980, 4Ob45/79

OGH 04.03.1980, 4Ob45/79

Rechtssätze


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Normen
RS0028739
Bei Ansprüchen nach § 29 AngG beginnt die Ausschlussfrist des § 34 AngG erst mit dem Tage der Fälligkeit dieser Ansprüche.
Normen
RS0031773
Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (ablehnend der gegenteiligen SZ 24/280, Arb 8732).
Normen
RS0034588
Die Verjährung wird durch das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters nicht unterbrochen.
Normen
RS0028174
Die im § 29 AngG genannten Ansprüche sind Schadenersatzansprüche.
Norm
RS0029705
Auch auf Schadenersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigung ist die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 AngG anzuwenden.
Normen
RS0027941
"Disc - Jockey" leistet höhere, nicht kaufmännische Dienste.
Normen
RS0029729
In der Antragstellung nach § 433 ZPO ist noch keine "gerichtliche Geltendmachung" von Ersatzansprüchen gelegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028739
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-74479