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Keine Rückforderung nach § 241a BAO bei antragsgebundenen Rückerstattungsverfahren
Entscheidung: (Abweisung der Amtsrevision).
Norm: § 241a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft beantragte aufgrund des DBA die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer von Dividenden österreichischer Aktiengesellschaften. Das Finanzamt zahlte die beantragten Beträge aus, ohne über den Rückerstattungsantrag mittels Bescheides (formell) abzusprechen. Nach einer mehrere Jahre später erfolgten Prüfung sprach das Finanzamt mit Bescheid aus, dass die erfolgte Erstattung von Kapitalertragsteuer zu Unrecht erfolgt und gemäß § 241a BAO zurückzuzahlen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem BFG vorgelegt.
In der Folge wies das Finanzamt die Anträge auf Rückzahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs 3 BAO ab und setzte die zu erstattende Kapitalertragsteuer mit null fest.
Das BFG hob die gemäß § 241a BAO ergangenen Rückforderungsbescheide auf und führte aus, die materielle Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide könne durch die nachträgliche Erlassung von Abweisungsbescheiden (betreffend die Anträge auf Rückerstattung) nicht geheilt werden.
Rechtliche Beurteilung: Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, ha...