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Die „richtige“ Bestellung von Mitarbeitern zu verantwortlichen Beauftragten
Ein wichtiger Leitfaden für die Praxis
Das österreichische Wirtschaftsleben ist gekennzeichnet durch eine Überfülle an Verwaltungsvorschriften und einen verwaltungsstrafrechtlichen Multiplikatoreffekt. Werden gesetzliche Bestimmungen von einem Mitarbeiter der Gesellschaft übertreten, ergeht die Verwaltungsstrafe an sämtliche Geschäftsführer oder an einen verantwortlichen Beauftragten persönlich, nicht jedoch an den die betreffende Norm verletzenden Mitarbeiter oder die Gesellschaft.
1. Ausgangssituation
Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) haften nicht für die Verletzung von Verwaltungsvorschriften, wenn ein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt wurde. Die Geschäftsführer sind gemäß § 9 Abs 2 VStG berechtigt, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt, und zwar für
das ganze Unternehmen aus ihrem Kreis oder
bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens aus ihrem Kreis oder Dritte.
Die Mindestanforderung an eine mehrköpfige Geschäftsführung besteht darin, dass durch die Bestellung eines ihrer Mitglieder zum verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Geschäftsbetrieb das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationspri...