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SWK 11, 10. April 2025, Seite 571

Ausgewählte körperschaftsteuerliche Aspekte aus dem Sammelerlass zur Gemeinnützigkeitsreform 2025

Anträge gemäß § 6a Abs 2 und 3 KStG - Schwestergruppen - Vorgruppenverluste - Auslandsverluste - Firmenwertabschreibung - Gruppenanträge

Pavel Knesl

Am wurde in der Findok der Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform 2025 veröffentlicht, mit dem anlässlich der Umsetzung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023) die Vereinsrichtlinien 2001, die Einkommensteuerrichtlinien 2000, die Lohnsteuerrichtlinien 2002 und die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 gewartet wurden. Dieser Beitrag widmet sich ausgewählten Themen aus dem Bereich der Körperschaftsteuer und geht dabei auch auf die Problematik von gemeinnützigen Bauvereinigungen ein. Hinsichtlich Themen betreffend die Gemeinnützigkeit wird auf den Beitrag von Reisinger in der SWK 7/2025 verwiesen.

1. Anträge gemäß § 6a Abs 2 und 3 KStG bei gemeinnützigen Bauvereinigungen (Rz 212, 251, 257, 259, 261, 264, 268, 274, 272, 422 KStR)

1.1. Einleitung in die Problematik und Hintergrund

Gemeinnützige Bauvereinigungen (im Folgenden kurz: GBV) sind gemäß § 5 Z 10 KStG mit Geschäften gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit. Tätigt die GBV Geschäfte außerhalb von § 7 Abs 1 bis 3 WGG (begünstigungsschädliche Geschäfte), löst dies grundsätzlich gemäß § 6a Abs 1 KStG unbeschränkte Steuerpflicht der gesamten GBV aus. Die GBV unterliegt daher auch mit den aus unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG fallenden Geschäften und grundsätzlich körperschaftsteuerbefreiten Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht....

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