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Kinderbetreuungsgeld zählt zur Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist eine Anwartschaft erworben werden. Zu den Anwartschaftszeiten zählt (unter bestimmten Voraussetzungen) unter anderem auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ().
Sachverhalt
Mit Bescheid vom sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosen ab Arbeitslosengeld in der Höhe von 30 € täglich gebühre. In der Bescheidbegründung wurde festgehalten, die Arbeitslose habe bis 27. 8. 2021 Notstandshilfe bezogen. Gleichzeitig sei sie ab im Bezug von Kinderbetreuungsgeld gestanden. Das Kinderbetreuungsgeld begründe eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitslose begehrte stattdessen den Fortbezug der bis bezogenen Notstandshilfe in Höhe von 48 € täglich.
Erwerb der Anwartschaft
Der VwGH bestätigte die Entscheidung des AMS.
Für den Anspruch auf Arbeitslosengel...