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OGH 14.05.1957, 4Ob39/57

OGH 14.05.1957, 4Ob39/57

Rechtssatz


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Norm
RS0028203
Geht der Ausübung der vom Dienstnehmer zu erfüllenden Obliegenheiten eine Einschulung im Betrieb des Dienstgebers voraus, so rechnet der Einschulungszeitraum zum Dienstverhältnis. Die Probezeit kann nur im Zeitpunkt des Antrittes des Dienstverhältnisses und nicht erst während des schon bestehenden Dienstverhältnisses zu laufen beginnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028203
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-74412