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ASoK 9, September 2011, Seite 347

Probezeit bei weiterem Arbeitsverhältnis

Bei einem weiteren Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ist eine neuerliche Probezeit möglich

Dr. Thomas Rauch

Am Beginn des Arbeitsverhältnisses kann mit Arbeitern und Angestellten eine Probezeit von einem Monat vereinbart werden. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst und kurz darauf ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen, so könnte die Auffassung vertreten werden, dass im weiteren Arbeitsverhältnis keine neue Probezeit vereinbart werden kann, weil der Arbeitnehmer bereits erprobt wurde. Dieser Rechtsmeinung hat der OGH jedoch widersprochen. Eine neuerliche Probezeit wäre nur dann unzulässig, wenn eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten sei. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidung näher erörtert.

Allgemeines

Sowohl mit Arbeitern wie auch mit Angestellten kann eine Probezeit von höchstens einem Monat vereinbart werden (§ 19 Abs. 2 AngG; § 1158 Abs. 2 ABGB). Fehlt eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung, so könnte im auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag eine Probezeit geregelt sein. Für Lehrlinge ist eine Probezeit von drei Monaten gesetzlich vorgesehen (§ 15 Abs. 1 BAG). Falls jedoch der Lehrling während der ersten drei Monate seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, dauert die Probezeit sechs Wochen ab de...

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