OGH 14.05.1957, 4Ob39/57
OGH 14.05.1957, 4Ob39/57
Rechtssätze
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Norm | AngG §19 Abs2 II1 |
RS0028207 | Eine Probezeit kann immer nur für den Beginn eines Dienstverhältnisses vereinbart werden und nicht erst während des schon bestehenden Dienstverhältnisses zu laufen beginnen. |
Norm | AngG §19 Abs2 II1 |
RS0028203 | Geht der Ausübung der vom Dienstnehmer zu erfüllenden Obliegenheiten eine Einschulung im Betrieb des Dienstgebers voraus, so rechnet der Einschulungszeitraum zum Dienstverhältnis. Die Probezeit kann nur im Zeitpunkt des Antrittes des Dienstverhältnisses und nicht erst während des schon bestehenden Dienstverhältnisses zu laufen beginnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028207 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-74412