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ASoK 2, Februar 1998, Seite 69

Mehrfachversicherung für freie Dienstnehmer in der Krankenversicherung?

Subsidiarität gilt auch für freie Dienstnehmer

Mag. Walter Thomanetz

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a GSVG sind Personen, die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, von der Pflichtkrankenversicherung im System des GSVG ausgenommen (Subsidiarität). Diese Befreiungsbestimmung wurde aber durch eine Sonderbestimmung im ASVG, welche durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 in das ASVG aufgenommen wurde, wesentlich eingeschränkt. § 564 Abs. 5 ASVG lautet: „Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996

1. ist § 4 Abs. 2 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

2. sind die §§ 2a, 2b und 5 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden."

Diese Ausschaltung der Subsidiarität wurde durch die ErlRV zum SRÄG 1996 wie folgt begründet: „17. Durch eine Übergangsbestimmung soll für den Zeitraum bis verhindert werden, daß die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASVG eine Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem GSVG und dem BSVG nach sich zieht (Ausschaltung der Subsidiarität)." Die zeitliche Befristung dieser Bestimmung wurde aufgrund eines Abänderungsantrages zurückgenommen und hat daher keinen Eingang in das ASVG gefunden. Diese Einschränkung der Subsidiarität, die dazu führt, daß für GSVG- und BSVG-Versicherte die Kran...

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