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Zur Kundmachung von Ergebnissen einer Betriebsratswahl
• 1. Die Kundmachung des Ergebnisses einer Betriebsratswahl, von deren Zeitpunkt die Monatsfrist für die Anfechtung des Wahlergebnisses berechnet wird, hat gemäß § 11 Abs. 1 BRWO durch Anschlag derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens vom Inhalt des Anschlages Kenntnis nehmen können. Bei getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
• 2. Das Vorliegen örtlich getrennter Arbeitsstätten ist immer dann anzunehmen, wenn ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit hinzutritt, wie etwa beim Vorliegen mehrerer von einem Baubetrieb betreuter Baustellen oder längere Zeit hindurch unterhaltener Montagestellen, deren Arbeiter nicht täglich in den Hauptbetrieb zurückkehren. - (§ 59 Abs. 1 ArbVG; § 11 Abs. 1 und § 33 BRWO)
( 8 Ob A 133/97 k)