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OGH 17.12.1957, 4Ob142/57

OGH 17.12.1957, 4Ob142/57

Rechtssatz


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Normen
HVG §14
HVG §23
RS0063390
Die Weigerung eines Handelsagenten, seine Tätigkeit fortzusetzen, wenn der Geschäftsherr die verrechenbaren Vorschußzahlungen entsprechend kürzt, weil die Abrechnung ein beträchtliches Passivsaldo des Agenten ergeben hat, ist als vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund anzusehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0063390
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-74025