OGH 17.12.1957, 4Ob142/57
OGH 17.12.1957, 4Ob142/57
Rechtssatz
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Normen | HVG §14 HVG §23 |
RS0063390 | Die Weigerung eines Handelsagenten, seine Tätigkeit fortzusetzen, wenn der Geschäftsherr die verrechenbaren Vorschußzahlungen entsprechend kürzt, weil die Abrechnung ein beträchtliches Passivsaldo des Agenten ergeben hat, ist als vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund anzusehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0063390 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-74025