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OGH 09.02.1960, 4Ob139/59

OGH 09.02.1960, 4Ob139/59

Rechtssätze


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Norm
RS0027920
Die Folgen einer Jahrzehnte zurückliegenden Geschlechtskrankheit können nicht als verschuldet angesehen werden, wenn nicht durch besondere Umstände ein Verschulden begründet wurde.
Normen
RS0029414
Eine Vereinbarung, wonach Verwalter für die Abgänge in dem von ihnen verwalteten Magazin verantwortlich gemacht werden, ist nicht sittenwidrig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0027920
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-74008