OGH 12.01.1993, 4Ob1088/92
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0005543 | Die einstweilige Verfügung erlischt mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, nicht von selbst, vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Die Aufzählung der Gründe, aus denen einstweilige Verfügungen aufzuheben sind, in § 399 Abs 1 EO ist keine taxative. |
Normen | |
RS0005615 | Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Z 4 noch einer sonstigen Regelung des § 399 Abs 1 EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd § 399 Abs 1 Z 4 EO sein kann. |
Normen | |
RS0005577 | Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adil B***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Amir A***** GmbH; 2) Dr.A*****, beide in ***** beide vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 5,000.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 2 R 25/92-46, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 402 Abs 4 EO sind zwar die Einstellungsgründe der §§ 39, 40 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher, da § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt, auch die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen (Heller-Berger-Stix 2889; EFSlg 44.365; SZ 60/60; JBl 1989, 393 ua; zuletzt etwa 4 Ob 122/89; 9 Ob A 1/92). Davon wird aber der nachträgliche Verzicht auf den zu sichernden Anspruch im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches nicht umfaßt. Ein solches Erlöschen des Anspruches erfüllt entgegen der Meinung Prunbauers (in ecolex 1990, 233) nicht den Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 2 EO (JBl 1989, 57), aber - wie das Rekursgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1962/459; SZ 53/111; EvBl 1986/173; ÖBl 1988, 15; JBl 1989, 57) zutreffend erkannt hat - auch nicht den Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 4 EO; ein solcher außergerichtlicher Anspruchsverzicht kann vielmehr nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall haben zwar die Beklagten in ihrem Antrag ON 27
inhaltlich im Zusammenhang mit der Exekutionsführung der Klägerin
deren Anspruchsverzicht im Rahmen eines im Frühjahr 1986
abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleiches behauptet; sie haben
jedoch ausdrücklich die "förmliche Aufhebung ..... der einstweiligen
Verfügung" beantragt (S 166, letzter Abs), nicht aber den Ausspruch,
daß der Unterlassungsanspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution
bewilligt wurde, erloschen sei. Bei dieser Sachlage konnte es im
Sinne des § 40a JN nicht mehr zweifelhaft sein, daß (nur) das Verfahren gemäß § 399 Abs 2 EO anzuwenden ist.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01088.92.0112.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-73926