VfGH 07.10.1992, A1/92
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | B-VG Art137 / Allg |
Rechtssatz | Aus der Mitteilung des Klägers über seine Klaglosstellung geht hervor, daß die der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Forderung nicht mehr besteht. Da eine Klagsrückziehung nicht erfolgt ist, war sohin das Klagebegehren, das formell aufrecht geblieben ist, abzuweisen (vgl. VfSlg. 10006/1984; MietSlg. 35.789). (ähnlich: A4/93, B v ). |
Entscheidungstext
Leitsatz
Abweisung einer Klage wegen Klaglosstellung aufgrund Erlöschen der der Klage zugrundeliegenden Forderung
Spruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß die Niederösterreichische Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom , Z I/7-St-K-90207, betreffend Übertretungen der StVO über ihn eine Geldstrafe von insgesamt
S 10.000,-- verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von
S 1.200,-- auferlegt habe; er habe auf diesen Betrag im Zeitraum von Juni bis November 1991 Zahlungen von insgesamt S 4.200,-- geleistet.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof mit dem dem beklagten Land Niederösterreich am zugestellten Erkenntnis vom , Z 91/02/0094, den Bescheid aufgehoben habe und der Kläger mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Mödling gerichteten Schreiben vom die Rückerstattung des bereits geleisteten Geldbetrages begehrte, weigere sich die beklagte Partei, den bis dahin geleisteten Betrag von S 4.200,-- zurückzuerstatten.
Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 4.200,-- samt 4 vH Zinsen seit und den Ersatz der Verfahrenskosten.
2. Die beklagte Partei hat die Verwaltungsakten vorgelegt und bekanntgegeben, daß die Bezirkshauptmannschaft Mödling am den eingeklagten Betrag von S 4.200,-- an die Rechtsvertreter des Klägers überwiesen habe, womit Klaglosstellung erfolgt sei.
3. Mit Schriftsatz vom teilte der Kläger mit, daß der eingeklagte Kapitalbetrag am dem Konto seiner Klagsvertreter gutgeschrieben worden sei und schränkte sein Klagebegehren auf Zahlung von 4 vH Zinsen aus S 4.200,-- für den Zeitraum vom bis zum und auf den Ersatz der Prozeßkosten ein.
4. Im Wege eines Schriftsatzes vom gab der Kläger schließlich - nachdem er schon vorher den Verfassungsgerichtshof vom Erhalt der Verzugszinsen und der Kosten eines Schriftsatzes informiert hatte - bekannt, daß er infolge Zahlung auch der Kosten der Klagseinbringung nunmehr klaglos gestellt sei.
5. Über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8812/1980, 8954/1980, 9498/1982, 10496/1985, 10506/1985) - Klage hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
5.1. Aus der Mitteilung des Klägers vom über seine Klaglosstellung geht hervor, daß die der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Forderung nicht mehr besteht. Da eine Klagsrückziehung nicht erfolgt ist, war sohin das Klagebegehren, das formell aufrecht geblieben ist, abzuweisen (vgl. VfSlg. 10006/1984; MietSlg. 35.789).
5.2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Zusatzinformationen
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Norm | B-VG Art137 / Allg |
Sammlungsnummer | 13201 |
Schlagworte | VfGH / Klagen, VfGH / Klaglosstellung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1992:A1.1992 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-07240