OGH 29.01.1974, 4Ob104/73
OGH 29.01.1974, 4Ob104/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS0021413 | Für den Strafzweck bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage. Dies folgt aus der grundsätzlichen Freiheit der Motivation einer erlaubten Maßnahme und der ebenso prinzipiell anerkannten Zulässigkeit, die Motive eines rechtlich erlaubten Verhaltens offen zu erklären, sofern damit nicht ein rechtswidriger oder sittenwidriger Zweck verfolgt wird. |
Normen | |
RS0021415 | Eine Kündigung als Strafe eines Disziplinarverfahrens widerspricht keineswegs "sämtlichen privatrechtlichen Normen". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021413 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-73914