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OGH 29.01.1974, 4Ob104/73

OGH 29.01.1974, 4Ob104/73

Rechtssätze


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Normen
RS0021413
Für den Strafzweck bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage. Dies folgt aus der grundsätzlichen Freiheit der Motivation einer erlaubten Maßnahme und der ebenso prinzipiell anerkannten Zulässigkeit, die Motive eines rechtlich erlaubten Verhaltens offen zu erklären, sofern damit nicht ein rechtswidriger oder sittenwidriger Zweck verfolgt wird.
Normen
RS0021415
Eine Kündigung als Strafe eines Disziplinarverfahrens widerspricht keineswegs "sämtlichen privatrechtlichen Normen".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021413
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-73914