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OGH 29.01.1974, 4Ob104/73

OGH 29.01.1974, 4Ob104/73

Rechtssätze


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Normen
RS0021385
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine Strafbefugnis.
Normen
RS0021469
Unter der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Zufügung eines rechtlich zulässigen Nachteiles durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem ausdrücklich erklärten Zweck zu verstehen, eine dienstlich bedeutsame Verfehlung des Arbeitnehmers zu vergelten und ihn sowie die übrigen Mitglieder der Belegschaft von solchen Verfehlungen abzuschrecken. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme kann sich für den konkreten Fall aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus dem Kollektivvertrag ergeben.
Normen
RS0021459
Die Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und die Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission bedeutet eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden, grundsätzlich (von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Kündigungsschutzes abgesehen) frei zulässigen und nicht an das Vorliegen von Gründen gebundenen Kündigungsrechts.
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 ff
RS0065114
Verspottung eines Kollegen als Anlaß für Disziplinarmaßnahmen (Kündigung).
Normen
RS0043394
Wird der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht ausgeführt, hat eine Überprüfung in dieser Richtung nicht stattzufinden (JBl 1968, 624).
Normen
RS0021415
Eine Kündigung als Strafe eines Disziplinarverfahrens widerspricht keineswegs "sämtlichen privatrechtlichen Normen".
Normen
RS0021413
Für den Strafzweck bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage. Dies folgt aus der grundsätzlichen Freiheit der Motivation einer erlaubten Maßnahme und der ebenso prinzipiell anerkannten Zulässigkeit, die Motive eines rechtlich erlaubten Verhaltens offen zu erklären, sofern damit nicht ein rechtswidriger oder sittenwidriger Zweck verfolgt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021385
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-73914