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OGH 11.09.1973, 4Ob101/73

OGH 11.09.1973, 4Ob101/73

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1162 IAa
AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
RS0029845
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat.
Normen
RS0021575
Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein dienstlicher Auftrag besteht, von einer gegen die Pausenregelung verstoßenden Praxis abzugehen.
Normen
ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
RS0029882
Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung entschuldbar machen können.
Norm
RS0034054
Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgter Verzicht auf Entgelt nicht frei, sondern unter wirtschaftlichem Druck erfolgt und deshalb sittenwidrig sei (vgl ZAS 1967, 17, Martinek - Schwarz, AngG 2.Auflage 509 f).
Normen
RS0029815
Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert.
Norm
RS0021570
"Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund.
Norm
RS0034077
Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls unwirksam (Klang 2.Auflage V 370).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029845
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-73898