OGH 11.09.1973, 4Ob101/73
OGH 11.09.1973, 4Ob101/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS0029845 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. |
Normen | |
RS0021575 | Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein dienstlicher Auftrag besteht, von einer gegen die Pausenregelung verstoßenden Praxis abzugehen. |
Normen | |
RS0029882 | Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung entschuldbar machen können. |
Norm | ABGB §1444 Db |
RS0034054 | Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgter Verzicht auf Entgelt nicht frei, sondern unter wirtschaftlichem Druck erfolgt und deshalb sittenwidrig sei (vgl ZAS 1967, 17, Martinek - Schwarz, AngG 2.Auflage 509 f). |
Normen | |
RS0029815 | Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert. |
Norm | ABGB §1162 IAb |
RS0021570 | "Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund. |
Norm | ABGB §1444 Db |
RS0034077 | Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls unwirksam (Klang 2.Auflage V 370). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029845 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-73898