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OGH 30.07.1980, 3Ob596/79

OGH 30.07.1980, 3Ob596/79

Rechtssatz


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Normen
RS0035899
Bei einem Teilerfolg eines einseitigen Rechtsmittels sind die Kosten auf der Grundlage des Wertes des erzielten Erfolges zur Gänze zuzusprechen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035899
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-73756