OGH 30.07.1980, 3Ob596/79
OGH 30.07.1980, 3Ob596/79
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0005275 | Zum Begriff des unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO (Befahren einer Wiese). |
Norm | ZPO §226 IIB12 |
RS0037587 | Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. |
Normen | |
RS0037874 | Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehres daraus entnehmen kann, was begehrt ist (vgl auch 1 Ob 224/51). |
Norm | ZPO §528 C1 |
RS0044191 | Wenn ein Beschluss über mehrere Begehren, die innerlich zusammengehören, nur teilweise bestätigt wurde, kann auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs bekämpft werden. |
Normen | |
RS0012064 | Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. Hat der Beklagte nach Zustellung der Unterlassungsklage das Begehren sofort außergerichtlich anerkannt und die Kosten der Klage bezahlt, ist im Zweifel das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht mehr anzunehmen, da ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Beklagten unter diesen Umständen nicht vermutet werden kann. Sache des Klägers ist es dann darzutun, dass trotz der außergerichtlichen Anerkenntniserklärung noch die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht. |
Normen | |
RS0037673 | Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte. |
Normen | |
RS0000878 | Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig, weil es allenfalls dem Exekutionsbewilligungsrichter obliegen wird, zu beurteilen, ob bei einer Exekutionsführung die von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlung als Verstoß gegen den Exekutionstitel gewertet werden kann (SZ 33/46). |
Normen | |
RS0002397 | Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß § 402, 78 EO und 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen. |
Normen | |
RS0000845 | Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf nicht allzu eng ausgelegt werden, da es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Das erlassene Eingriffsverbot umfasst alle gleichen oder ähnlichen Handlungsweisen. |
Normen | |
RS0005521 | Dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner - schon im Hinblick auf Ersatzansprüche nach § 394 EO - noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer. |
Normen | |
RS0002372 | Die dem Gegner der gefährdeten Parteien im Provisorialverfahren aufgelaufenen Kosten aller drei Instanzen können in der Regel erst dann bestimmt werden, wenn im Hauptverfahren über den gesicherten Anspruch endgültig entschieden worden ist. |
Normen | |
RS0035964 | Eine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der § 43 Abs 1 ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben. |
Normen | HGB §115 HGB §116 |
RS0061600 | Es kann an sich auch der Vornahme der unbedeutendsten und selbstverständlichsten Handlung widersprochen werden. Nur ein Widerspruch, der pflichtwidrig erhoben ist und gegen das Gebot der Gesellschaftstreue verstößt, ist unbeachtlich. Bei verschiedener Auffassung von der Zweckmäßigkeit ist der Widerspruch zu beachten, selbst wenn er sachwidrig ist. Das Widerspruchsrecht gilt für Handlungen aller Art und stets nur gegen konkrete Maßnahmen. |
Norm | HGB §115 Abs1 |
RS0061629 | Als pflichtwidrig ist ein Widerspruch insbesondere dann anzusehen, wenn er sachlich nicht gerechtfertigt ist und der Mitgesellschafter bei seiner Erhebung die ihm obliegende gesellschaftliche Sorgfaltspflicht (Art 7 Nr 3 EVHGB) verletzt, bzw durch Vernachlässigung der Interessen der Gesellschaft und Voranstellung seiner eigenen Interessen gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstößt. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Widerspruch insbesondere auch dann wirkungslos, wenn die betreffende Handlung zur Erhaltung des gemeinsamen Gesellschaftsvermögens notwendig ist. |
Norm | |
RS0005671 | § 393 Abs 1 EO ist auch auf erfolgreiche Rechtsmittel der gefährdeten Partei im Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzuwenden. |
Norm | ZPO §528 C1 |
RS0044127 | "Die Grundsätze des Judikates 56 neu sind auch im Rekursverfahren anzuwenden (früher gegenteilig JBl 1947,156, 1 Ob 501/52, 3 Ob 801/52, 3 Ob 732/53, 3 Ob 733/53)". Vgl JBl 57,567. |
Normen | |
RS0000779 | Bei Unterlassungsansprüchen, die Verbote von Behauptungen zum Gegenstand haben, gäbe unter Umständen eine zu enge Fassung des Verbotes dem Gegner die Möglichkeit, sich durch geringfügige Änderungen der verbotenen Äußerung dem Verbot zu entziehen. Eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten ist daher zulässig und zweckmäßig. |
Normen | |
RS0002255 | Der Gegner der gefährdeten Partei ist dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren gleichzusetzen, daher keine Gerichtskostenmarken (s VwGH Slg NF (F) Nr 1405). |
Norm | HGB §115 Abs1 |
RS0061609 | Ein Rechtsanspruch, daß ein Gesellschafter allgemein und unterschiedlos alle Geschäftsführungshandlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, im Falle eines Widerspruches des Erstantragstellers zu unterlassen hat, besteht nicht. Ob er zu einer solchen Unterlassung verpflichtet ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles und insbesonders von der Art der betreffenden Handlungen und von den für den Widerspruch ins Treffen geführten Gründen ab. |
Normen | |
RS0035899 | Bei einem Teilerfolg eines einseitigen Rechtsmittels sind die Kosten auf der Grundlage des Wertes des erzielten Erfolges zur Gänze zuzusprechen. |
Norm | HGB §115 Abs1 |
RS0061598 | Das Widerspruchsrecht nach § 115 Abs 1 zweiter Halbsatz HGB ist dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht in seinem persönlichen Interesse zur Wahrung seiner individuellen Belange, sondern allein im Interesse der Gesellschaft eingeräumt und soll ausschließlich dem Schutz der Gesellschaft - und damit der Gesamtheit der Gesellschafter - dienen. |
Norm | HGB §115 Abs1 |
RS0061616 | Das Widerspruchsrecht darf nicht nach freiem, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt werden; seine Grenze bildet nicht erst das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB, sondern schon das Gebot der Gesellschaftstreue, gegen welches kein Gesellschafter verstoßen darf. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005275 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-73756