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OGH 26.01.1983, 3Ob539/82

OGH 26.01.1983, 3Ob539/82

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1393 Ba
KO §31 Abs1 Z2
RS0032843
Bei einer Zusage, künftig Abtretungen vorzunehmen, wobei jedoch schon mangels einer Individualisierung der künftig abzutretenden Forderungen nicht von einem einheitlichen Rechtsgeschäft (Kreditvertrag - Sammelzessionen) gesprochen werden kann, ist es nicht erforderlich, daß der Masseverwalter das Verpflichtungsgeschäft in die Anfechtung einbezieht.
Norm
KO §31 Abs1 Z2
RS0064877
Bei Forderungsabtretungen zur Sicherung und Abdeckung bereits entstandener Verbindlichkeiten einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH handelt es sich um typisch nachteilige Rechtsgeschäfte; sie sind daher anfechtbar, selbst wenn man von der herrschenden Lehre abrückt und über die bloße Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung hinaus die typisch die Gläubiger benachteiligende Art des Rechtsgeschäftes als Anfechtungsvoraussetzung für die "Nachteiligkeit" eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO fordert.
Norm
KO §31 Abs1 Z2
RS0064906
Das Gesetz hat in § 31 Abs 1 Z 2 KO zur Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte einen abgewogenen Ausgleich der Gläubigerinteressen und der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs vorgenommen und im Interesse der Gläubiger das Risiko dem Geschäftspartner zugeschoben, der von dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners wenn auch nur fahrlässig die Augen verschließt (so schon 5 Ob 687/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032843
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-73703