OGH 26.01.1983, 3Ob539/82
OGH 26.01.1983, 3Ob539/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0043324 | Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f, Arb 7588, JBl 1954,73, JBl 1955,503, 7 Ob 63/67). |
Normen | |
RS0043256 | Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden. |
Norm | KO §31 Abs1 Z2 |
RS0064645 | Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussicht genügt zur Anfechtung. Der Anfechtungsklage ist nicht bloß im Umfang der festgestellten übrigen Forderungen der berechtigten Gläubiger der gleichen oder vorangehenden Rangklasse, sondern grundsätzlich im vollen Umfang stattzugeben, weil die ziffernmäßige Höhe der nach dem vermutlichen Lauf der Dinge noch entstehenden, vor den bevorrechteten Gläubigern zum Zug gelangenden Masseforderungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht feststeht. |
Normen | KO §31 KO aF §68 |
RS0064682 | Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen und nicht allzulange von einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt. |
Normen | |
RS0052198 | Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können, und erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anwachsen lässt, ist dies in der Regel ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit. |
Normen | KO §30 Abs1 Z3 KO §31 Abs1 |
RS0064794 | Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung. |
Normen | |
RS0032798 | Eine Abtretung zukünftiger Forderungen ist rechtswirksam, wenn diese zukünftigen Forderungen ausreichend individualisiert sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bekanntsein der Person des Schuldners ist nur dann erforderlich, wenn dies zur Identifizierung des Geschäfts notwendig ist (was bei dem Verkauf einer bestimmten Eigentumswohnung nicht der Fall ist). |
Norm | KO §31 Abs1 Z2 Fall2 |
RS0064883 | Die Befriedigungstauglichkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung allein kann nicht ausreichen, ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenes Rechtsgeschäft als für die Gläubiger - im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO - nachteilig anzusehen. Als zusätzliches Kriterium hiefür kommt neben der Erkennbarkeit einer möglichen Benachteiligung der übrigen Gläubiger bzw der objektiven Vorhersehbarkeit das Erfordernis in Betracht, daß das Rechtsgeschäft nach seiner Art geradezu "typisch" nachteilig sein müsse. |
Normen | KO §31 Abs1 Z2 ZPO §503 Z4 E4c24 |
RS0043687 | Die Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit dem Anfechtungsgegner bekannt sein musste, ist eine Rechtsfrage. Der Anfechtungskläger ist beweispflichtig für die Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein musste. |
Norm | KO §31 |
RS0064694 | Das Erfordernis der "Nachteiligkeit" ist jedenfalls nach dem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem das Rechtsgeschäft eingegangen wurde (JBl 1981,157). |
Normen | ABGB §1393 Ba KO §31 Abs1 Z2 |
RS0032817 | Bei der Zusage, künftig Abtretungen vorzunehmen, sind die davon erfaßten Forderungen nicht durch die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur künftigen sicherungsweisen Forderungsabtretung sondern erst durch die jeweils erst später zustande gekommenen Rechtsgeschäfte in der Form der Forderungsabtretungen, aus dem Vermögen der Kreditnehmerin ausgeschieden und in das der Bank übergegangen. Dadurch trat diese in die Stellung des Gläubigers, auch wenn Zahlungen auf ihr abgetretene Forderungen auf ihr Verlangen auf bei ihr geführte Konten der nachmaligen Gemeinschuldnerin eingingen. Schon deshalb versagt ihr Einwand, eingegangene Zahlungen auf das Geschäftskonto seien zulässig zur Aufrechnung ihrer Forderungen aus den Kreditverträgen verwendet worden. |
Normen | ABGB §1393 Ba KO §31 Abs1 Z2 |
RS0032843 | Bei einer Zusage, künftig Abtretungen vorzunehmen, wobei jedoch schon mangels einer Individualisierung der künftig abzutretenden Forderungen nicht von einem einheitlichen Rechtsgeschäft (Kreditvertrag - Sammelzessionen) gesprochen werden kann, ist es nicht erforderlich, daß der Masseverwalter das Verpflichtungsgeschäft in die Anfechtung einbezieht. |
Norm | KO §31 Abs1 Z2 |
RS0064877 | Bei Forderungsabtretungen zur Sicherung und Abdeckung bereits entstandener Verbindlichkeiten einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH handelt es sich um typisch nachteilige Rechtsgeschäfte; sie sind daher anfechtbar, selbst wenn man von der herrschenden Lehre abrückt und über die bloße Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung hinaus die typisch die Gläubiger benachteiligende Art des Rechtsgeschäftes als Anfechtungsvoraussetzung für die "Nachteiligkeit" eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO fordert. |
Norm | KO §31 Abs1 Z2 |
RS0064906 | Das Gesetz hat in § 31 Abs 1 Z 2 KO zur Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte einen abgewogenen Ausgleich der Gläubigerinteressen und der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs vorgenommen und im Interesse der Gläubiger das Risiko dem Geschäftspartner zugeschoben, der von dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners wenn auch nur fahrlässig die Augen verschließt (so schon 5 Ob 687/77). |
Norm | ABGB §1393 Ba |
RS0032878 | Wenn ein Mantelabtretungsvertrag bestimmt, daß sich der Zedent verpflichtet, seinem Kreditgeber künftig laufend Forderungen gegen Dritte in einer bestimmten Höhe unter näher festgesetzten Modalitäten abzutreten, sind bis zu diesen Antretungen, die entsprechend den im Mantelabtretungsvertrag festgelegten Grundsätzen (hier: in der Form von "Einzelabtretungen zur Mantelabtretung") zu erfolgen haben, die abzutretenden künftigen Forderungen nicht hinreichend bestimmt. Damit ist zwar der Mantelvertrag nicht "unwirksam", doch fehlt ihm bis zur Vornahme der jeweiligen Abtretung jede Außenwirkung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043324 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-73703