OGH 25.11.1981, 3Ob518/81
OGH 25.11.1981, 3Ob518/81
Rechtssatz
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Normen | HGB §119 HGB §161 |
RS0061823 | Die Einhaltung der Vorschrift über die Beschlußfassung im Gesellschaftsvertrag (und ebenso der gesetzlichen Vorschriften über das Einstimmigkeitserfordernis) unterliegt der Disposition der Gesellschafter. Die Gesellschafter können daher stets, auch für den Einzelfall, etwas anderes beschließen. Die Gesellschafter können daher auf die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses mit der Wirkung verzichten, daß die Nichtigkeit hiedurch geheilt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061823 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-73685