Suchen Kontrast Hilfe
OGH 25.11.1981, 3Ob518/81

OGH 25.11.1981, 3Ob518/81

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0043414
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
Normen
RS0035962
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
Normen
HGB §119 Abs1
HGB §161 Abs2
HGB §164
RS0061850
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung im Sinne des § 164 HGB zählt). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Kommanditisten zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschäftsführung.
Normen
RS0043248
Auch die Feststellung, dass etwas nicht festgestellt werden kann, ist eine Tatsachenfeststellung (1 Ob 407/57).
Normen
ABGB §879 CIIf
HGB §115
HGB §116 Abs2
HGB §119
HGB §162
UGB §115
UGB §116 Abs2
UGB §119
RS0016746
Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig.
Normen
ABGB §863 I
HGB §119
HGB §161
UGB §119
UGB §161
RS0014546
Abgesehen von der Frage der Rechtsfolgen einer Unterlassung unverzüglichen Widerspruches kann vor allem die lang dauernde Untätigkeit des Klägers, der mit der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit allzulange, nämlich mehr als 15 Monate zugewartet hat, nach Treu und Glauben nur als Zustimmung gewertet werden (§ 863 ABGB); hat er doch damit bei den übrigen Gesellschaftern ganz eindeutig den Eindruck erweckt, er werde den (von ihm nunmehr behaupteten) Mangel des Beschlusses nicht geltend machen. Für de Beurteilung dessen Verhaltens des Klägers kommt dem Umstand, dass ein anderer Kommanditist gegen den Beschluss "Widerspruch unter Berufung auf § 164 HGB" angemeldet hat, keine Bedeutung zu. Widerspruch ist ein autonomes Recht des einzelnen Gesellschafters. Das Verhalten eines anderen Gesellschafters, kann daher für die Wertung des Verhaltens des Klägers - hier: als Zustimmung - nicht herangezogen werden.
Normen
HGB §119
HGB §161 Abs2
RS0061816
Bei der OHG herrscht das Einstimmigkeitsprinzip, es sei denn, die Gesellschafter hätten (bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später) vereinbart (einstimmig beschlossen), dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden habe, wobei diese Vereinbarung (dieser Beschluss) entweder ausdrücklich oder schlüssig getroffen (gefasst) werden und sich entweder auf beide vorerwähnten Bereiche (Abschluss sowie Änderung des Gesellschaftsvertrages und Geschäftsführung) oder bloß auf einen von ihnen beziehen kann; im Zweifel ist die Mehrheit nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Normen
HGB §119
HGB §161 Abs2
RS0061819
Die Einführung von Mehrheitsbeschlüssen wird von der Lehre als sachgerecht bei (Personenhandelsgesellschaften) Gesellschaften mit einem großen Personenkreis, namentlich bei Kommanditgesellschaften, angesehen, da es bei diesen häufig schwierig sein wird, einen einstimmigen Beschluß herbeizuführen, und die Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips bei solchen Gesellschaften leicht dazu führt, daß an dem bestehenden Zustand nichts geändert wird und damit die Interessen der Gesellschaft an einer wirtschaftlichen Fortentwicklung gefährdet werden.
Normen
HGB §119
HGB §161 Abs2
RS0061777
Aus dem Gesellschaftsvertrag muß sich unzweideutig ergeben, daß die Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip auch für die gerade in Betracht kommende Maßregel gelten soll; die bloße Bestimmung, daß Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit gefaßt werden können, läßt insbesondere nicht hinreichend deutlich erkennen, daß sie sich auch auf Änderungen des Gesellschaftsvertrages bezieht.
Normen
ABGB §863 I
HGB §119
HGB §161
RS0014553
Ebenso wie der Gesellschaftsvertrag keiner Form bedarf und nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch konkludente Handlungen zustande kommen kann, ist auch für die Änderung des Gesellschaftsvertrages keine Form nötig und kann sie stillschweigend vorgenommen werden, etwa durch dauernde Duldung einer dem Vertrag widersprechenden Handhabung.
Normen
RS0036563
Die Zurückweisung eines Rekurses durch den OGH als verspätet auf Grund des sich erst nachträglich als unrichtig erweisenden Eingangsvermerkes nach § 108 Abs 3 Geo kann weder durch Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 146 Abs 1 ZPO korrigiert werden.
Normen
ABGB §879 BIIj
HGB §116
HGB §119 Abs1
RS0016738
Die in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden können, ist nicht sittenwidrig und stellt auch keinen Kenebelungsvertrag dar.
Normen
HGB §119
HGB §161
RS0061823
Die Einhaltung der Vorschrift über die Beschlußfassung im Gesellschaftsvertrag (und ebenso der gesetzlichen Vorschriften über das Einstimmigkeitserfordernis) unterliegt der Disposition der Gesellschafter. Die Gesellschafter können daher stets, auch für den Einzelfall, etwas anderes beschließen. Die Gesellschafter können daher auf die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses mit der Wirkung verzichten, daß die Nichtigkeit hiedurch geheilt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043414
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-73685