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Widerspruch gegen den Widerspruch im Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften
Die Willensbildung einer Gesellschaft und deren Überprüfung setzen rechtsklare Verhältnisse voraus. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften hat der Gesetzgeber besondere Regeln entwickelt. Ein Element dieser Modelle bildet das Erfordernis, Widerspruch zu deponieren. Nach hM, die namentlich die Rspr des OGH teilt, ist das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften im Recht der Personengesellschaften nicht analog anzuwenden. Mithin erscheint der Gedanke, von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft zu verlangen, dass er Widerspruch erheben müsse, fernliegend. Die Thematik bedarf indes, wie der folgende Beitrag zeigt, näherer Reflexion.
I. Einleitung
In einem aktuellen Erläuterungswerk findet man die These, dass die „Anfechtung“ (!) eines Beschlusses einer Personengesellschaft den Widerspruch des Gesellschafters nach § 41 Abs 2 GmbHG (analog) voraussetze. Weder der Hinweis auf ein „gesellschaftsformübergreifendes Rechtssicherheitsbedürfnis“ noch die Berufung auf § 7 VerG vermögen die fehlende Begründung zu ersetzen. Auch ist unklar, ob das Erfordernis eines Widerspruchs nur bei Verfahrensfehlern oder allgemein bestehen soll.
Ein Blick in das aktuelle Schrifttum zeigt, das...