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Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Neue Erwartungslücke beim Aufsichtsrat?
Nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz müssen bestimmte Unternehmen des öffentlichen Interesses (PIEs) für Geschäftsjahre ab dem eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Neben einem Ausweiswahlrecht (Integration in den Lagebericht oder eigenständiger nichtfinanzieller Bericht) haben die in Rede stehenden Unternehmen die Möglichkeit, neben der formellen Pflichtprüfung der nichtfinanziellen Informationen eine zusätzliche materielle Beurteilung durch eine unabhängige Instanz (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Consultants) vornehmen zu lassen (§ 111 Abs. 2 Satz 4 AktG). Da der Gesetzgeber einerseits die Prüfungspflicht für den Aufsichtsrat explizit betont (§ 171 Abs. 1 AktG), gleichzeitig aber nur eine formelle Überprüfung durch den Abschlussprüfer einfordert (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB), kann eine neue Erwartungslücke beim Aufsichtsrat entstehen. Insofern ist die Verlässlichkeit der nichtfinanziellen Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz aus Sicht der Stakeholder fraglich.
1. Einleitung
Die traditionelle Finanzberichterstattung nach (inter)nationalen Rechnungslegungsstandards kann spätestens seit der Finanzkrise 2008/09 die heterogenen Informationsbedürfnisse der externen Unternehmensadressaten (Stakeholder) imm...