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OGH: Pflegegeld/Prozeßnachfolge
• 1. Für die Prozeßnachfolge in Pflegegeldangelegenheiten ist gemäß § 76 Abs. 4 ASGG der Abs. 1 mit der Maßgabe des § 19 Abs. 3 BPGG sinngemäß anzuwenden. Zwar regelt § 19 Abs. 3 BPGG nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger, doch kann davon ausgegangen werden, daß durch den Verweis des § 76 Abs. 4 ASGG (Prozeßnachfolge vor Gericht) die Regelung des BPGG auch auf die Fortsetzung eines bereits anhängig gemachten gerichtlichen Verfahrens anwendbar ist.
• 2. Da Betreuungs- und Hilfsverrichtungen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden können, kommen als Berechtigte nach § 19 Abs. 1 Z 1 BPGG auch nur natürliche Personen in Betracht.
• 3. Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes und den Wortlaut des § 19 Abs. 1 Z 2 BPGG, der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs. 1 Z 1 hier auch juristischen Personen, welche pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen haben, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen. - (§ 19 BPGG; § 76 ASGG)
( 10 Ob S 29/97 f)