Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 1997, Seite 273

Berechnung der Schlüsselzahlen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Renate Novak

Für die Pflichten der Arbeitgeber/innen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt sind oder ob es sich um teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen handelt. Für die Anwendung einzelner ASchG-Bestimmungen (oder für deren Inkrafttreten) ist aber fallweise die Beschäftigtenzahl relevant, wenn das ASchG Schlüsselzahlen vorsieht.

A) Derartige Schlüsselzahlen, die zum Teil schrittweise herabgesetzt werden, gelten für

• Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ab einer regelmäßigen Beschäftigung von 11 Arbeitnehmer/innen: §§ 10 f. ASchG, die erforderliche Anzahl ergibt sich aus dem Anhang der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996.

• Inkrafttreten der Verpflichtung zur Bestellung von Präventivfachkräften (7. Abschnitt ASchG: §§ 73 ff. Sicherheitsfachkräfte, §§ 79 ff. Arbeitsmediziner/innen; Stufenplan gemäß § 115 Abs. 1 ASchG): Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitmediziner/innen tritt unabhängig von der Anzahl der in einer Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen gestaffelt in Kraft. Seit besteht diese Verpflichtung ab einer Beschäftigtenzahl von 101 Arbeitnehmer/innen, f...

Daten werden geladen...