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VwGH: Sozialhilfe Wien
• 1. Nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Sozialhilfegesetz darf die Sozialhilfebehörde Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern berücksichtigen. Diese Unterhaltsansprüche richten sich nach § 140 ABGB.
• 2. Eine ohne gesetzliche Grundlage von den Eltern der Antragstellerin verlangte Verpflichtungserklärung betreffend die Unterhaltsleistung kann daher in Ermangelung ihrer öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit keine Rechtswirkungen zum Nachteil der Antragstellerin entfalten. - (§§ 8 und 10 WSHG, § 140 ABGB)
( Zl. 96/08/0251)