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ASoK 8, August 1997, Seite 255

OGH: Abfertigungsanspruch

1. § 23 Abs. 1 AngG macht den gestaffelten Abfertigungsanspruch von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Diese ununterbrochene Dauer ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung.

2. Zeiten, während derer der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war und für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr bestand, sind in die für das Entstehen des Abfertigungsanspruches maßgebende Dauer des Arbeitsverhältnisses einzurechnen. - (§ 23 Abs. 1 AngG)

( 9 Ob A 30/97 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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