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OGH 02.02.1978, 2Ob279/77

OGH 02.02.1978, 2Ob279/77

Rechtssätze


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Norm
RS0030258
Ersatz der während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten.
Normen
RS0030669
Aufwendungen für einen Fahrschulbesuch können nach unfallsbedingter Unmöglichkeit der Ablegung der Fahrprüfung weder als Heilungskosten noch als Verdienstentgang noch aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse ersetzt werden.
Norm
RS0031120
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes kann die psychische Beeinträchtigung, in Hinkunft allenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen zu sein, mit berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031120
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-73057