OGH 03.09.1970, 2Ob234/70
OGH 03.09.1970, 2Ob234/70
Rechtssätze
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Norm | |
RS0084869 | Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers und dessen Quotenvorrecht (nach der nunmehr einheitlichen Berechnungsmethode) können im Direktprozesse des Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen nur dann berücksichtigt werden, wenn in dieser Hinsicht eine Einwendung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden ist. Der etwaige Mangel der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Geschädigten darf nicht schon auf Grund seiner Angaben über Bezüge aus der Sozialversicherung angenommen werden, es wäre denn, dass er - über die allgemeine Vorteilsausgleichung hinaus - in seinem Prozessvorbringen selbst das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zugestanden hat. |
Norm | ZPO §467 Z3 Ca |
RS0041820 | Wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung in einer bestimmten Richtung geltend gemacht, so ist das Berufungsgericht auf die Prüfung der nach Meinung des Berufungswerbers rechtlich unrichtig angewendeten Normen nicht beschränkt, sondern muß es auch überprüfen, ob das Urteil nicht etwa an einem anderen Rechtsfehler leidet. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt nicht ausgeführt worden ist. |
Normen | ABGB §1304 BIIf StVO §76 Abs4 III |
RS0027593 | Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenfahrers, wenn der Fußgänger die Fahrbahn betrat, ohne sich zu vergewissern, dass er niemand gefährde, während der Personenkraftwagenfahrer durch erhebliche Zeit die Beobachtung der gesamten Fahrbahn unterließ. |
Normen | |
RS0041725 | Geltendmachung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers erst im Revisionsverfahren unzulässig. |
Norm | ABGB §1325 E4 |
RS0031115 | Die seelischen Belastung der unfallsbedingten Berufsunfähigkeit ist mit dem Ersatz des entgangenen Verdienstes allein noch nicht voll ausgeglichen, sondern bei der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0084869 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-73023