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OGH: Konkurrenzklausel / Arbeiter
• Die §§ 36 f. AngG sind analog auf sonstige Arbeitnehmer anzuwenden, sofern sie auf Grund ihrer Tätigkeit und ihrer Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden können. - (§§ 36, 37 AngG)
„Die überwiegende Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt, befürwortet mit beachtlichen Argumenten die analoge Anwendung der §§ 36 f. AngG auf alle Arbeitsverhältnisse (Schwarz, Gedanken zur Wettbewerbsabrede, in FS Hämmerle, 349; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 286; Reissner, Die Anwendung des Konkurrenzklauselrechts auf sonstige Arbeitnehmer, JBl. 1994, 652; Wagner, Konkurrenzklausel bei Arbeitern, ecolex 1993, 766; Tomandl, Arbeitsrecht II3, 298; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I, 152; Geppert, DRdA 1988/2) [...].
§ 879 ABGB, dessen Sittenwidrigkeitskriterien nach Ansicht von Mayer-Maly (Arbeitsrecht I, 110) allein für die Beurteilung der Zulässigkeit von mit sonstigen Arbeitnehmern vereinbarten Konkurrenzklauseln heranzuziehen seien, kommt ohnehin bei sämtlichen Konkurrenzklauseln zur Anwendung, ob nun eine Spezialregelung wie die der §§ 36 f. AngG besteht oder nicht. Die Beschränkungen der §§ 36 f. AngG gehen aber materiell über das hinaus, was nach eine grobe Mißachtung von Interessen seines Rechtsobjektes im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ist (