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OGH: Zur Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes
• Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs. 5 Z 23 ASVG sind für die zur Entscheidung in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte nicht verbindlich. - (§ 31 Abs. 5 Z 23 ASVG)
„Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sind jedoch folgende Umstände ausschlaggebend:
Wenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw. Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressaten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzliche Ermächtigung, Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Pflegegeld für Dritte zu erlassen. Er kann daher insbesondere Ansprüche von Versicherten bzw. Pflegebedürftigen weder schaffen noch begrenzen. § 31 Abs. 6 ASVG spricht folgerichtig (und anders als § 31 Abs. 5 Z 10) auch nur von einer Verbindlichkeit der Richtlinien für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger. Umso weniger besteht irgendeine gesetzliche Ermächtigung des Hauptverbandes, für Gerichte verbindliche Normen auf dem Gebiet der Pflegevorsorge zu erlassen. Die Richtlinien haben nicht die Aufgabe, für andere Rechtsanwender zu präzisieren, wa...