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OGH: Gefahrenzulage / Strahlengefährdung
• Stellt eine kollektivvertragliche Entgeltbestimmung nicht auf einen wünschenswerten Sollzustand, sondern auf die bloße Tatsache der Verwendung von Arbeitern in Betriebsräumen ab, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden, so gebührt die Gefahrenzulage zur Abgeltung einer Strahlengefährdung bei Zutreffen dieser Voraussetzung auch dem Reinigungspersonal. Dies gilt auch dann, wenn grundsätzlich Anweisung besteht, daß dem Reinigungspersonal durch Abgabe eines Warnzeichens das Verlassen des Raumes während einer radiodiagnostischen Tätigkeit angezeigt wird, die Feststellungen aber ergeben haben, daß häufig keine Warnhinweise gegeben werden oder so kurzfristig erfolgen, daß nicht ausreichend Zeit bleibt, sich aus dem Raum zu begeben. - (§ 43 Abs. 2 DO.C der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt)
( 9 Ob A 2216/96 i)