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ASoK 7, Juli 1997, Seite 211

Beitragspflicht für arbeitsrechtlich nicht gebührende Sonderzahlungen

Judikaturkontroverse zwischen VwGH und OGH

Beatrix Karl

Der VwGH spricht in seinem Erkenntnis vom ausdrücklich aus, daß er der Auffassung des OGH, Sonderzahlungen seien eine Form aperiodischen Entgelts, das für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch bestehe (etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches im Falle der Krankheit gemäß § 8 Abs. 1 AngG bzw. § 2 Abs. 1 EFZG), regelmäßig nicht gebühre, sofern nicht ein Kollektivvertrag Gegenteiliges anordne, in dieser Allgemeinheit nicht folgen könne. Er verweist zunächst darauf, daß weder eine allgemeine noch eine für den vorliegenden Beschwerdefall besondere gesetzliche Grundlage für die These des OGH bestehe, daß Sonderzahlungen immer arbeitsleistungsbezogenes Entgelt darstellen. Die Funktion der Sonderzahlungen (im speziellen Fall ging es um Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration) lasse sich nur aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag (hier aus dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe) ablesen. Im Ergebnis stellt der VwGH fest, daß sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe eine Bezahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bloß für Zeiten der aktiven Dienstleistung, nicht jedoch für entgeltfreie K...

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