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ASoK 7, Juli 1997, Seite 209

Befristetes Dienstverhältnis und Mutterschutz

Saisonarbeit rechtfertigt Befristung

Hans Trattner

Ursprünglich gab es im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz bei Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen keinen Kündigungsschutz. Eine Änderung brachte das arbeitsrechtliche Begleitgesetz, BGBl. 833/1992. Dadurch wurde in das Mutterschutzgesetz der § 10 a eingefügt. Nach dessen Abs. 1 wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 3 gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

Nach § 10 a Abs. 2 liegt eine sachliche Rechtfertigung der Befristung vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung von an der Arbeitsleistung verhinderten Dienstnehmern, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde oder wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Aus den Erläuterungen zu...

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