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Die Sicherheitsvertrauensperson im "neuen" ASchG
• Die Sicherheitsvertrauensperson im "neuen" ASchG
Mit der Rechtsstellung der Sicherheitsvertrauensperson nach dem seit geltenden ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) befaßt sich Glawischnig (ZAS 1997, 12 und 33), wobei die Frage der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung im Vordergrund steht. Strafrechtlich sei die Sicherheitsvertrauensperson allenfalls für eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassung verantwortlich, wobei ihr Garantenstellung zukomme. Gegenüber den verletzten Arbeitnehmern hafte die Sicherheitsvertrauensperson aus der „Verletzung eines Schutzgesetzes". Dabei kommen ihr allerdings die Haftungsprivilegien des „Aufsehers im Betrieb" zugute. Sollte die Sicherheitsvertrauensperson gegenüber dem Arbeitgeber aus Vertrag haften, gelange die Haftungsentlastung des DHG zur Anwendung.