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• 1. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitschutzrechtes verstößt, stellt kein unbefugtes Verlassen der Arbeit i. S. d. § 82 lit. f GewO dar.
• 2. Hätte der Arbeitnehmer seine Fahrt ohne Verletzung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften fortsetzen können und hätte er das Ziel innerhalb der höchstzulässigen Wocheneinsatzzeit dennoch nicht erreicht, so ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Entlassungszeitpunkt insbesondere dann nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer nicht einmal Gelegenheit gegeben wurde, seinen Arbeitsauftrag vielleicht doch noch zu erfüllen. - (§ 82 lit. f GewO)
( 9 Ob A 2254/96 d)