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ASoK 6, Juni 1997, Seite 197

OGH: Recht auf Beschäftigung

• Gehört der Dienstnehmer einer Gruppe von Dienstnehmern an, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch handwerklichen Niveaus im Sinne eines unwiederbringlichen Schadens führt, so müssen den schutzwürdigen Interessen des Dienstnehmers gewichtige Gründe entgegenstehen, die demDienstgeber die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers während der einjährigen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar machen könnten. - (§ 1153 ABGB; § 20 AngG)

Der klagende Dienstnehmer war als Vorstand der Abteilung für Allgemein- und Gefäßchirurgie in einem öffentlichen Krankenhaus beschäftigt. Mit Schreiben des Dienstgebers vom Mai 1996 wurde er, im wesentlichen wegen disziplinärer Verfehlungen, vom Dienst suspendiert und mit Schreiben vom Juni 1996 zum gekündigt. In seiner Klage begehrte er, den Dienstgeber schuldig zu erkennen, ihn als Vorstand der genannten Abteilung dieses Krankenhauses weiter zu beschäftigen. Zugleich stellte er ein gleichlautendes Begehren auf Sicherung durch einstweilige Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites, längstens aber bis .

Der Sicherungsantrag wurde von den Unterinstanzen abgelehnt. Als Ergebnis des Revisionsrekurses verwi...

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