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OGH 23.03.1983, 1Ob825/82

OGH 23.03.1983, 1Ob825/82

Rechtssätze


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Norm
RS0032541
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund.
Normen
RS0016325
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.
Norm
RS0016328
§ 877 ABGB hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern verweist auf das allgemeine Bereicherungsrecht.
Normen
RS0016327
§ 877 ABGB ist auch auf solche Verträge anzuwenden, die gemäß § 879 ABGB nichtig sind.
Normen
RS0016853
Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. § 1434 ABGB kann dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wenn zur Herbeiführung der Bedingung die Mitwirkung der Parteien erforderlich ist, also dass um die Genehmigung des Geschäftes bei der Nationalbank angesucht werden muss. In diesem Fall sind die Vertragspartner nämlich auch verpflichtet, sich um die Genehmigung zu bemühen. Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf § 1434 ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde.
Normen
ABGB §879 AIa
DevG §14
DevG §22 Abs1
RS0016438
Die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ist gem § 14 Abs 1 DevG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr erfolgt ist, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde. Rechtsgeschäfte, die dem DevisenG widersprechen, sind nichtig. Die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses hat der OGH von Amts wegen wahrzunehmen.
Norm
DevG Präambel allg
RS0054799
Zweck der Devisenkontrolle ist nicht nur, den Abfluß von Geldmitteln in das Ausland zu verhindern, sondern auch die Lenkung des Zuflusses von Devisen unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung von Devisentransaktionen auf das inländische Geldvolumen.
Normen
ABGB §5
IPR-G §50
RS0008709
Bei einem Sachverhalt mit Auslandsbeziehung, der vor dem (§ 50 IPR-G) verwirklicht wurde, kommen die konkreten Verweisungsnormen des IPR-G nicht zur Anwendung.
Normen
DevG §1 Abs1 Z9
DevG §1 Abs1 Z10
DevG §22
RS0054243
Für die Eigenschaft "Devisenausländer" ist der Wohnsitz maßgeblich, die Staatsbürgerschaft dagegen unerheblich.
Norm
DevG §14 Abs1 Satz1
RS0054443
Daß die Rückzahlung eines von einem Devisenausländer einem Deviseninländer gewährten Darlehen im Inland an einen Inländer zu erfolgen hat, ändert nichts an der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags.
Normen
RS0045252
Zufolge des zwingenden Charakters des inländischen Devisengesetzes ergibt sich in Fällen devisenrechtlicher Nichtigkeit privatrechtlicher, verbotswidriger bzw nicht genehmigter Vereinbarungen auch die Anwendung des inländischen Bereicherungsrechtes.
Normen
ABGB §877
ABGB §879 AIIc
ABGB §879 CIIa
DevG §14 Abs1 Satz1
DevG §22
DevG Präambel allg
RS0038718
Zweck des DevG ist die Unterbindung nicht genehmigter Übernahme von Geldverpflichtungen Ausländern gegenüber; es ist daher auch jede Honorierung eines Verstoßes dagegen im Wege des Bereicherungsrechts ausgeschlossen.
Normen
DevG §12 litc
DevG §14 Abs1 Satz1
NBG §2
RS0054399
§ 12 lit c DevG sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheit für ausländische Gläubiger" in § 14 Abs 1 DevG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Vorgangsweise der Österreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über devisenbehördliche Bewilligungen wird durch die Präamble des DevG in Verbindung mit § 2 NBG inhaltlich ausreichend.

G 25, 36/73, G 2/74, G 9/74; Veröff: VfSlg 7338/74 = ÖZW 1975,89 (Anmerkung von Funk) = QuHGZ 1974 H3/4/25

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032541
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-72749