OGH 23.03.1983, 1Ob825/82
OGH 23.03.1983, 1Ob825/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0038718 | Zweck des DevG ist die Unterbindung nicht genehmigter Übernahme von Geldverpflichtungen Ausländern gegenüber; es ist daher auch jede Honorierung eines Verstoßes dagegen im Wege des Bereicherungsrechts ausgeschlossen. |
Normen | DevG §12 litc DevG §14 Abs1 Satz1 NBG §2 |
RS0054399 | § 12 lit c DevG sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheit für ausländische Gläubiger" in § 14 Abs 1 DevG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Vorgangsweise der Österreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über devisenbehördliche Bewilligungen wird durch die Präamble des DevG in Verbindung mit § 2 NBG inhaltlich ausreichend. G 25, 36/73, G 2/74, G 9/74; Veröff: VfSlg 7338/74 = ÖZW 1975,89 (Anmerkung von Funk) = QuHGZ 1974 H3/4/25 |
Norm | DevG §14 Abs1 Satz1 |
RS0054443 | Daß die Rückzahlung eines von einem Devisenausländer einem Deviseninländer gewährten Darlehen im Inland an einen Inländer zu erfolgen hat, ändert nichts an der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054443 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-72749