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OGH 23.03.1983, 1Ob825/82

OGH 23.03.1983, 1Ob825/82

Rechtssätze


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Normen
ABGB §877
ABGB §879 AIIc
ABGB §879 CIIa
DevG §14 Abs1 Satz1
DevG §22
DevG Präambel allg
RS0038718
Zweck des DevG ist die Unterbindung nicht genehmigter Übernahme von Geldverpflichtungen Ausländern gegenüber; es ist daher auch jede Honorierung eines Verstoßes dagegen im Wege des Bereicherungsrechts ausgeschlossen.
Normen
DevG §12 litc
DevG §14 Abs1 Satz1
NBG §2
RS0054399
§ 12 lit c DevG sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheit für ausländische Gläubiger" in § 14 Abs 1 DevG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Vorgangsweise der Österreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über devisenbehördliche Bewilligungen wird durch die Präamble des DevG in Verbindung mit § 2 NBG inhaltlich ausreichend.

G 25, 36/73, G 2/74, G 9/74; Veröff: VfSlg 7338/74 = ÖZW 1975,89 (Anmerkung von Funk) = QuHGZ 1974 H3/4/25
Norm
DevG §14 Abs1 Satz1
RS0054443
Daß die Rückzahlung eines von einem Devisenausländer einem Deviseninländer gewährten Darlehen im Inland an einen Inländer zu erfolgen hat, ändert nichts an der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054443
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-72749