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ASoK 6, Juni 1997, Seite 197

OGH: Kündigungsanfechtung

• Für die Anfechtung genügt es, daß das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist; es ist nicht notwendig, daß das Motiv den ausschließlichen Beweggrund darstellt. - (§ 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG)

Der betroffene Arbeitnehmer hatte in seinem Betrieb Unterstützungsunterschriften für die Errichtung eines Betriebsrates gesammelt und diese am an die Geschäftsleitung übergeben. Am fand eine Betriebsversammlung statt. Am wurde dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben übermittelt.

Das Vorbringen der Parteien wurde vom OGH folgendermaßen beurteilt: „Eine Absicht der beklagten Partei, den Kläger schon vor Übergabe der Unterschriftenliste mit den Unterstützungserklärungen für die Errichtung eines Betriebsrates zu kündigen, konnte nicht festgestellt werden; daher haben die Vorinstanzen zutreffend die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der behaupteten Kündigungsrechtfertigungsgründe als geringer beurteilt. Es ist der beklagten Partei zwar zuzubilligen, auf Grund wirtschaftlicher Probleme Mitarbeiter zur Sanierung des Unternehmens zu kündigen, statt dieses allenfalls in den Konkurs zu treiben. Die von der beklagten Partei vorgebrachten Beweggründe sind im Vergleich zu dem vom Kläger bescheinigten Beweggrund aber offe...

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