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ASoK 6, Juni 1997, Seite 195

• 1. Das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst ist nicht nur dann entschuldigt, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge seiner Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Tätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt diese bejaht wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte.

• 2. Der Arbeitnehmer darf dann auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung nicht vertrauen,wenn diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde.

• 3. Dem Arbeitgeber steht dagegen aber das Recht zu, den Beweis dafür anzutreten, daß der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigung arbeitsfähigwar und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben mußte. (§§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 EFZG)

Ein Arbeitnehmer hatte sich zu Wochenbeginn wegen eines Wespenstiches am Fuß telefonisch krank gemeldet. Von seinem Arzt wurde ihm eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am selben Tag hielt sich der Arbeitnehmer in Badekleidung in einem Freibad auf und beaufsichtigte dort sein Kind. Im Bad wurde er von der Ehefrau des Geschäftsführers des Arbeitgebers angetroffen und daraufhin schriftlich entlassen. Dazu der OGH:

„Der Beweis der ärztlichen ‚Krankschreibung' könnte hier allein noch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Arzt ‚über Wunsch' eine solche Bescheinigung ausstellte, zumal eine leichte Schwellung am Fuß des Klägers infolge eines Wespenstiches objektiviert ist. Unbefriedigend an der gegenwär...

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