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ASoK 6, Juni 1997, Seite 194

• 1. Die Zuerkennung der Angestellten-Eigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des AngG bewirkt nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit.

• 2. Eine schlüssige und daher auch nicht mehr einseitig widerrufliche Vereinbarung über die Anwendung des Angestelltenkollektivvertrages zuzüglich der Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages kommt jedoch zustande, wenn dem Erklärungsverhalten desDienstgebers eine auf Dauer angelegte, nicht frei widerrufliche Zuwendung zu entnehmen ist. - (§ 41 Abs. 3 ArbVG; § 863 ABGB)

„Beim Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirkt in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung des Angestellten unter Zugrundelegung des AngG als Vertragsschablone (DRdA 1990/23; SZ 66/160; WBl. 1994, 200; RdW 1995, 26); für den Angestellten ex contractu komme der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung, wenn in diesem Falle auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei. Letztgenannter Rechtssatz hat seine Grundlage in § 41 Abs. 3 ArbVG, wonach für die Gruppenzugehörigkeit (zu den Organen der Arbeitnehmerschaft) die auf Gesetz beruh...

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