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• 1. Unter den gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigten Personen i. S. d. § 3 Abs. 3 letzter Satz ASVG sind nicht nur die zufolge der Erteilung der erforderlichen Bewilligung zulässigerweise, sondern auch die mangels einer erteilten Bewilligung nach § 16 Abs. 4 AÜG unzulässigerweise beschäftigten Personen zu verstehen. Denn ihre Schutzbedürftigkeit hängt nicht von der erteilten Bewilligung, sondern von der Art ihrer Beschäftigung ab.
• 2. Aus § 4 AÜG geht hervor, daß selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der atypischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von dessen Arbeitskräften ankommt. - (§§ 3, 4, 16 AÜG; § 3 Abs. 3 ASVG)
„Wann dies (jedenfalls) der Fall ist, legt § 4 Abs. 2 AÜG typisierend (nach der Art unwiderleglicher Vermutungen) fest. Bei Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale (und zwar jedes einzelnen: arg ‚oder') liegt jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung i. S. d. § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser i. S. d. § 3 Abs. 2 AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger i. S. d. § 3 Abs. 3 AÜG vor. Ist in den im zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 2 AÜG genannten Fällen keines der Tatbestandsmerkmale der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt, sind aber dennoch einige der in diesen vier Ziffern genannten oder ihnen gleichwertige Tatbestandsmomente gegeben, so schließt dies (arg ‚insb.') nicht das S. 194Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassu...