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• 1. Wenn und insoweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen, strittigen Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der vergleichsweisen Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann.
• 2. Der Sozialversicherungsträger ist an einen solchen Vergleich gebunden, es sei denn, der Vergleich stellte sich als eine Vereinbarung dar, durch die die Anwendung der Bestimmungen des § 44 i. V. m. § 49 ASVG zum Nachteil des Versicherten im voraus ausgeschlossen werden sollte, wodurch eine gemäß § 539 ASVG rechtsunwirksame Vereinbarung vorläge. - (§§ 44, 49 ASVG)
„In diesem Erkenntnis [v. , Zl. 90/08/0058] hatte der VwGH dargelegt, daß die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche i. S. d. § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile i. S. d. § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit h...