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VwGH: Haftung des Betriebsnachfolgers
• Als "Betriebsnachfolger" gemäß § 67 Abs. 4 ASVG ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit diesem erworben hat. Der Erwerbsvorgang muß sich auf einen lebenden bzw. lebensfähigen Betrieb, d. h. auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, beziehen. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht. - (§ 67 Abs. 4 ASVG)
Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Gatten einen Kaufvertrag abgeschlossen, wonach sie Verlagsprodukte der Firma ihres Gatten mit allen Rechten einschließlich des Urheberrechts sowie das Büroinventar und die Einrichtungsgegenstände dieser Firma übernahm. Weiters wurden Verpflichtungen betreffend die Büromiete, die Betriebskosten sowie alle Verpflichtungen gegenüber den laufenden Krediten und Kontenrahmen bei verschiedenen Banken übernommen. Die Firma des Gatten blieb mit vermindertem Geschäftsbereich an einem anderen S...