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ASoK 6, Juni 1997, Seite 190

• 1. Der Krankenversicherungsträger entspricht, solange er im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge. Diesfalls entsteht kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland.

• 2. Dies gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluß auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. - (§ 78 Abs. 1, § 85 Abs. 2 lit. b und § 96 Abs. 2 GSVG)

„In diesem Zusammenhang ist von Interesse, daß auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung die Erbringung von Sachleistungen an einen Versicherten während seines Auslandsaufenthaltes nicht möglich ist, weshalb sein Sachleistungsanspruch auf Krankenbehandlung während eines solchen Aufenthaltes ruht und sich ein Versicherter, soweit keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, gegen das Risiko einer Erkrankung im Ausland privat versichern muß (Urteil des BSG v. - RV 11/95, NZS 1996, Heft 4 VII). Ist während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als der Versicherte sich hiefür wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern kann und die Krankenkasse d...

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