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ASoK 6, Juni 1997, Seite 188

Aktuelle Fragen zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Christian Kuhn

1. Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste

Seitens der Ärzteschaft wurde wiederholt der Wunsch geäußert, die in § 4 KA-AZG vorgesehenen Betriebsvereinbarungen über verlängerte Dienste nicht durch die dafür bestimmten Organe der Belegschaft (Betriebsrat) abzuschließen, sondern durch gewählte Vertreter der Ärzteschaft. Gemäß § 29 ArbVG sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Abschlußbefugt für den Betriebsrat ist gemäß § 71 ArbVG der Vorsitzende des Betriebsrates, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. In Einzelfällen kann der Betriebsrat auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.

Nur in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KA-AZG im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden (§ 4 Abs. 2 KA-AZG). In all jenen Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, kann nur eine Betriebsvereinbarung im technischen Sinn abges...

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